Grundlage für das Folgende ist die Schulbesuchsverordnung (SBVO) des Landes.

 

1) Verhinderung der Teilnahme am Unterricht (§2 SBVO)

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, telefonisch, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.

Im Falle elektronischer oder telefonischer Verständigung der Schule kann der Entschuldigungspflichtige (d.h. Erziehungsberechtigte/r) aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.

Fehlt ein Schüler entschuldigt bei einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler nachschreiben muss oder nicht. Bei unentschuldigtem Fehlen ist die Arbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten (§ 8 Abs. 4 und 5 NVO).

Das Entlassen während des Unterrichts geht nur mit einem Abmeldezettel, dieser ist auf dem Sekretariat abzuholen und muss vom Lehrer ausgefüllt und unterschrieben werden. Nach der Rückkehr an die Schule muss der Abmeldezettel mit Unterschrift der Eltern dem Klassenlehrer abgegeben werden. Nur dadurch gilt die Fehlzeit durch die/den Entschuldigungspflichtige/n als entschuldigt.

 

2) Anwesenheitspflicht bei Befreiung vom Sportunterricht (§ 3 Absatz 1 SBVO) 

Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen teilweise oder ganz vom Sportunterricht befreit, besteht dennoch eine Anwesenheitspflicht, soweit dies gesundheitlich zumutbar erscheint.

 

3) Attestpflicht (§ 2 Absatz 2 SBVO)

Bestehen begründete Zweifel an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, kann der Schulleiter schriftlich anordnen, dass von den Entschuldigungspflichtigen künftig bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird (Attestpflicht). Diese Pflicht kann auf eine bestimmte Dauer oder bis zum Schuljahresende auferlegt werden. Die Kosten für die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen sind von den Entschuldigungspflichtigen zu tragen.

 

4) Befreiungen (§ 3 SBVO)

Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche Anträge auf Befreiung stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zulässt.

Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für eine Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 ist ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.

Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde, einem Tag und von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung entscheidet der Klassenlehrer (nicht vor oder nach Ferien). In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter. 

 

 

 

31 Jan.
Frankreichaustausch Champagnole
Datum Sa 31.Jan..2026 - Fr 06.Feb..2026
5 Feb.
Tag der offenen Tür
Do 05.Feb..2026 16:00 - 19:00
13 Feb.
Fastnachtsferien
Fr 13.Feb..2026 - So 22.Feb..2026
2 März
Kommunikations-prüfung E 10b + 10c
Mo 02.März.2026 - Di 03.März.2026

     Moodle NEU1 schule bw

     Moodle BW

        

  

ComThik

Schulkleidung

ds logo ehrung 25 1

Schutzschild Banner TUS Gottmadingen